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Ablauf der Fristen des § 26 der 1. BImSchV zum Jahresende - Aktualisierung 12 - 2024

Von Mario Einbock am 25.01.2025 19:15 Uhr


Zum 31.12.2024 läuft die Frist des Nachweises der Grenzwerte gemäß 1. BImSchV für Einzelraumfeuerungsanlagen aus. -

"Aktualisierung gemäß Informationsschreiben der Referats  Immissionsschutz - Landkreises SSOE vom 10.12.2024 - aufgrund dessen zusätzlicher Bürotag zum Jahreswechsel 2024/2025 am Montag den 30.12.2024 in der Zeit von 08 - 15 Uhr.

Wir bemühen uns Ihre Anfragen, Einstufungen und Auftragsbestätigungen so zeitnah wie möglich persönlich, telefonisch und per Mail zu bearbeiten und bitten aufgrund der Vielzahl um etwas Geduld. Vielen Dank.


1. Anerkennung von Abgasmessungen - (Beauftragung bis zum 31.12.2024)

Messungen, welche nachweislich bis spätestens 31.12.2024 beauftragt und im Zeitraum des ersten Quartals 2025 (bis 31.05.2025) durchgeführt werden, können im Rahmen der Nachweiserbringung anerkannt werden.

Voraussetzung ist, dass die Messungen von einer qualifizierten Schornsteinfegerin oder einem qualifizierten Schornsteinfeger gemäß den Vorgaben der Anlage 4 Nummer 3 der 1. BImSchV durchgeführt werden.


2. Ausnahmegenehmigungen - (Beauftragung ab dem 01.01.2025)

Sollten Messungen zwischen dem 01.01.2025 und dem 31.03.2025 beauftragt werden, ist Folgendes zu beachten:

  • Vor der Durchführung der Messung ist durch den Betreiber bei der zuständigen unteren Immissionsschutzbehörde ein kostenpflichtiger Antrag auf Ausnahme gemäß § 22 der 1. BImSchV i. V. m. § 26 Abs. 2 der 1. BImSchV zu stellen.
  • Der Antrag muss eine klare und ausreichende Begründung enthalten.
  • Die Erfolgsaussichten eines solchen Antrags sind stets einzelfallbezogen und abhängig von den hinreichend dargelegten Gründen."


Text ff.: Es stehen dem Eigentümer bzw. dem Betreiber verschiedene Möglichkeiten der Nachweisführung zur Verfügung:

Feuerstätten wie offene Kamine, nicht gewerbliche Herde, Waschkessel und Badeöfen sind von dieser Bestimmung ausgenommen.

In erster Linie hilft die Bedienungsanleitung und die Prüfberichte des Herstellers der Feuerstätte. Des weiteren kann in der HKI Datenbank nach der Einhaltung der Grenzwerte selbstständig geschaut werden. Diese sind dann dem zuständigen bev. Bezirksschornsteinfeger zur Prüfung vorzulegen. Natürlich kann letztlich oder überhaupt ein Austausch der Feuerstätte in Betracht kommen.

Falls dies alles nicht in Betracht kommt bieten wir Prüfstandsmessungen gemäß VDI 4207 Blatt 2 an, alle ausführenden Mitarbeiter wurden hinreichend geschult - zuletzt erst im Oktober diesen Jahres in der Berufsakademie Riesa.www.ba-riesa.jpg - danke für die Bildrechte.

Für Rückfragen stehen wir selbstverständlich gern zur Verfügung, ein Angebot und ggf. einenTermin für die Prüfstandsmessung erhalten / vereinbaren Sie bitte zu den Bürozeiten am besten telefonisch oder per Mail.

Mit freundlichen Grüßen

Das Team von Schornsteinfegermeister Mario Einbock.

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Von Mario Einbock am 25.01.2025 19:15 Uhr

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