Ablauf der Fristen des § 26 der 1. BImSchV zum Jahresende
Zum 31.12.2024 läuft die Frist des Nachweises der Grenzwerte gemäß 1. BImSchV für Einzelraumfeuerungsanlagen aus. Es stehen dem Eigentümer bzw. dem Betreiber verschiedene Möglichkeiten der Nachweisführung zur Verfügung.
Feuerstätten wie offene Kamine, nicht gewerbliche Herde, Waschkessel und Badeöfen sind von dieser Bestimmung ausgenommen.
In erster Linie hilft die Bedienungsanleitung und die Prüfberichte des Herstellers der Feuerstätte. Des weiteren kann in der HKI Datenbank nach der Einhaltung der Grenzwerte selbstständig geschaut werden. Diese sind dann dem zuständigen bev. Bezirksschornsteinfeger zur Prüfung vorzulegen. Natürlich kann letztlich oder überhaupt ein Austausch der Feuerstätte in Betracht kommen.
Falls dies alles nicht in Betracht kommt bieten wir Prüfstandsmessungen gemäß VDI 4207 Blatt 2 an, alle ausführenden Mitarbeiter wurden hinreichend geschult - zuletzt erst im Oktober diesen Jahres in der Berufsakademie Riesa.www.ba-riesa.jpg - danke für die Bildrechte.
Für Rückfragen stehen wir selbstverständlich gern zur Verfügung, ein Angebot und ggf. einenTermin für die Prüfstandsmessung erhalten / vereinbaren Sie bitte zu den Bürozeiten am besten telefonisch oder per Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Das Team von Schornsteinfegermeister Mario Einbock.